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AGB

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.1
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen A. Ott (nachfolgend „ Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „ Auftraggeber “) geschlossenen Verträge und mündliche erteilte Aufträge zwischen Unternehmen (nachfolgend „Film Herstellungsvertrag “) .

 

1.2
Das Leistungsangebot von Auftragnehmer richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Geschäftsbedingungen auch ohne einen „Film Herstellungsvertrag“.

 

1.3
Abweichenden Bedingungen, insbesondere der Einkauf von Service Dienstleistungen, des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

 

2.1
Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmer tritt nur durch die Bestätigung eines Anbotes oder Entgegennahme der ersten Zahlung (ein Drittel der Gesamtsumme) des Vertrages in Kraft. 

Mit Unterfertigung des „Film Herstellungsvertrag “ oder mit Leistung der Zahlung werden die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen akzeptiert. Zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen in schriftlicher Form (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

 

2.2
Die Angebote von Auftragnehmer sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

 

3. VERTRAGSGEGENSTAND

 

3.1
Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem zugrunde liegenden verbindlichem Angebot vom Auftraggeber. 

  1. Herstellung eines oder mehrere Videos. Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer zwei Möglichkeiten zur Film Herstellung an:                                                                                                                                                                             A: Bei der "Vollservice Auftragsproduktion" wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Film Herstellung beauftragt. Hierbei liegt die Verantwortung für die Durchführung der Produktion beim Auftragnehmer.                      B: Die "Basis - Auftragsproduktion auch bekannter als unechten Auftragsproduktion" hierbei folgt der Auftragnehmer der kreativen Regie und einem Drehplan des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat die Verantwortung für die technische Abwicklung der Dreharbeiten und für den technischen Ablauf der Schnitt arbeiten. Der Auftraggeber hat die Verantwortung für den Drehort, die Ausstattung und Dekoration, und die allgemeinen notwendigen Bedingungen für eine Videoaufnahme am Drehort sowie die Verantwortung für die Auswahl der Schauspieler und Darsteller deren Garderobe und Make-up, Abtrittserklärungen der Rechte am Bild und Ton sowie die Verpflegung der gesamten crew.

  2. Videomarketing auf Social Media. Die Dienstleistungen müssen schriftlich definiert sein.

  3. Hosting von linearen und interaktiven Videos. 

 

Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern und soweit der Auftraggeber keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Drehbuch, Konzept, Auswahl der Darsteller, Design Schnitt, Farbbearbeitung, Grafiken sowie der Musik) macht, ist der Auftragnehmer in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.

 

3.2
Die Verantwortung für die Durchführung der Filmherstellung liegt beim Auftragnehmer sofern keine                      "Basis-Auftragproduktion" vorliegt. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden hat der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Mitarbeit an einem Konzept, Drehbuch, Auswahl der Darsteller, Auswahl der Drehorte. Sollte der Drehort sich auf dem Firmengelände oder den Gewerberäume oder den Geschäftsräumen des Auftraggebers befinden hat der Auftraggeber am Drehtag für den uneingeschränkten Zugang zu sorgen. Die technische Funktionalität der Räume und die allgemeinen notwendigen Bedingungen für eine Videoaufnahme (insbesondere Publikumsverkehr und Hintergrundgeräusche) sollte sichergestellt sein. Die Zufahrt zum Drehort und ein Parkplatz muss vorhanden sein. Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen, unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von budget  und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers durchgeführt.

 

4. KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1
Es gelten die verbindlichen Angebotspreise vom Auftraggeber. Der Rechnungsbetrag ist nach Erhalt der Rechnung sofort und ohne Abzug fällig. 

Es gelten die internationalen vertraglichen Regelungen zur Filmherstellung:

 

Ein Drittel des Gesamtvertrages bei Vertragsunterzeichnung oder mündliche Auftragserteilung unter Kaufleuten.

Ein Drittel des Gesamtbetrages am Tag der Dreharbeiten 

Ein Drittel des Gesamtbetrages am Tag der Fertigstellung

 

Wenn die Parteien einen unbefristeten „Film Herstellungsvertrag“ mit Videomarketing Service eingehen, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten eine Anzahlung im ersten Monat und in jedem weiteren Monat eine festgeschriebene monatliche Rate welche in einem Vertrag definiert ist.

 

4.2
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, oder kommt der Verpflichtung zur Mitwirkung nicht fristgemäß nach, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen entsprechend dem Angebot und den entgangenen Gewinne in Rechnung stellen.

 

5. POSTPRODUKTION, ABNAHME UND FORMAT

 

5.1
Fertigstellung des oder der Videos: Der Auftragnehmer sollte nach bestem Wissen und Gewissen, den Qualitäts Ansprüchen und dem Budget entsprechend, das oder die Videos fertig stellen. Im Prozess der Postproduktion ist die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erforderlich. D.h. der Auftraggeber muss sein Logo und Texte für grafische Texttafeln dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen. Der Auftragnehmer muss nach Fertigstellung des Videos innerhalb von drei Werktagen Tagen das Video entweder abnehmen oder Änderungsvorschläge einbringen. Sollten keine Einwände des Auftraggebers innerhalb von zehn Werktagen vorliegen gilt das oder die Videos durch Stillschweigen als abgenommen vom Auftraggeber. Der Vertrag ist dann als vom Auftragnehmer erfüllt zu betrachten. Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber eine technisch einwandfreien Sendekopie (Digital- / UHD- mit 3840x2160 Bildpunkten Farbprofil Rec 709). Produktionen mit 4096X2160 Bildpunkten, mit einer HDR und einem größeren Farbprofil als Rec. 709, müssen in jedem Falle vor Drehbeginn vereinbart werden. 

 

 

 

6. NUTZUNGSRECHTE

 

6.1

Mit der Zahlung des Gesamtbetrages in voller Höhe werden die Eigentumsrechte am Bild und Ton an den Auftraggeber übertragen.

Das bezieht sich auf die Bildrechte produzierte beim Auftragnehmer und die Tonaufnahme einer oder eines Darstellers sowie eines voice over Sprecher/in.
6.2
Der Auftragnehmer nimmt für ihre Produktionen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Auftraggeber nur eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung, wird dem Auftraggeber jeweils mitgeteilt. Sollten sich für den Auftraggeber neue Möglichkeiten zur Ausstrahlung ergeben die mit der bestehenden Lizenz nicht abgedeckt sind wird der Auftragnehmer sich mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen und versuchen einen Lizenzerweiterung zu erhalten.

 

 

7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG UND KÜNDIGUNG

 

7.1.

Wurde Auftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftrag Nehmers vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer die entstandenen Aufwendungen entsprechend dem Angebot und den entgangenen Gewinne in Rechnung stellen.                                    

 

7.2.                                                                                                                 

Bei einem Rücktritt vom Auftrag in der Zeit zwischen 10 und 1 Tagen vor Drehbeginn kann der Auftragnehmer für seine Tätigkeit 50 % des kalkuliertem Gesamtbetrages der aus dem verbindlichen Angebot hervorgeht berechnen.                                                                                                                

7.3. 

Bei einem Rücktritt vom Auftrag während der Postproduktion kann der Auftragnehmer für seine Tätigkeit den kalkuliertem Gesamtbetrages der aus dem verbindlichen Angebot hervorgeht berechnen. Der der Auftraggeber erhält das ungeschnittener Videomaterial und aus Kulanz und ohne Rechtsanspruch den wenn bereits vorhanden Final Cut Projekt-File. Da die rechte am Bild bis zur vollständigen Bezahlung beim Auftragnehmer liegen kann er die Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung verweigern.                          

 

7.4. 

Kündigung eines unbefristeten „Film Herstellungsvertrag“ mit Videomarketing Service. Der Sinn eines unbefristeten Vertrages ist es dem Auftraggeber überdurchschnittlich günstige Konditionen zur Filmherstellung anzubieten. Üblicherweise wird in den ersten drei Vertragsmonaten über durchschnittlich viel Videomaterial produziert und dann in den folgenden Monaten geschnitten. Daher ist eine Kündigung innerhalb der ersten acht Monate für den Auftragnehmer wirtschaftliche unzumutbar. Ab dem neunten Monat kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. 

 

8.HAFTUNG ERFÜLLUNGSHINDERNISSE                                                             

 

8.1.

Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, haben beide Parteien nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.                                                                   

 

8.2. 

Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus dieser Situation  anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

 

8.3.

Sachmängel, die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Kann der Vertrag nach Ablauf einer Frist von 30 Werktagen als erfüllt betrachtet werden. Änderungen können auch nach Ablauf der Frist noch vorgenommen werden. Die dafür entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

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